Eingliederungszuschuss

 Wenn Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig einstellen möchten, der (noch) nicht über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, können Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
 

Damit das Jobcenter die Einstellung von Arbeitnehmer/-innen mit einem Eingliederungszuschuss fördern kann, muss eine sogenannte "Minderleistung" vorliegen. Die Minderleistung ergibt sich aus der Differenz der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers im Verhältnis zu den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Diese Minderleistung müssen Sie als Arbeitgeber schriftlich darlegen.

Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich dann nach dem Umgang der Einschränkung der Arbeitsleistung bezogen auf den Arbeitsplatz.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für behinderte und schwerbehinderte Menschen oder für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bestehen erweiterte Fördermöglichkeiten.Für die Höhe der Förderung wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.

Der Eingliederungszuschuss ist vor der Arbeitsaufnahme zu beantragen. Da der Zuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zum Jobcenter aufnehmen, bevor Sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer einstellen.Hierfür steht Ihnen der Arbeitgeber-Service gerne zur Verfügung.

Es wird grundsätzlich von Ihnen erwartet, dass Sie die Arbeitnehmer/-in oder den Arbeitnehmer auch nach Beendigung der Förderung weiter beschäftigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht in der Regel der Förderdauer.

Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Förderung oder in der Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund von Ihnen beendet, ist der Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen.