Bürgergeld

Das Jobcenter informiert

Seit dem 01.Januar 2023 ist das Bürgergeld in zwei Stufen in Kraft getreten.

Bereits zum 1. Januar 2023 werden die Regelsätze erhöht:
Für Alleinstehende auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.

Für Leistungsberechtigte gelten im ersten Jahr des Leistungsbezuges Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen: die tatsächlichen Kosten der Wohnung werden ein Jahr übernommen, danach müssen die Kosten für die Unterkunft „angemessen“ sein. Vermögen wird im ersten Jahr des Leistungsbezuges nur dann berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere in dieser Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt.

Zum Jahreswechsel endet auch das Sanktionsmoratorium. Mit der Einführung des Bürgergeldes werden Leistungsminderungen neu geregelt. Ihre Leistungen können für eine bestimmte Zeit gekürzt werden, wenn Sie Ihren Pflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachkommen oder wenn Sie sich trotz Aufforderung nicht beim Jobcenter melden (Meldeversäumnis).

Zur Jahresmitte werden in einem zweiten Schritt Kernenelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung, der Kooperationsplan als Nachfolger der Eingliederungsvereinbarung und höhere Freibeträge auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit eingeführt. Nähere Information finden Sie hier.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit informieren auf ihren Seiten ausführlich zum Bürgergeld.
Handbook Germany bietet Informationen auf mehreren Sprachen an.