Häufig gestellte Fragen

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Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt das bisherige Arbeitslosengeld II (zuvor Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe). Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (z.B. Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.

Bürgergeld können grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhalten. Bei Ausländern ist zusätzlich der Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen: nur wer ein längerfristiges oder dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik hat, kann Leistungen erhalten.

Ausgenommen von den Leistungen sind Ausländer, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts und Ausländer, die sich nur zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen. Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind, können generell keine Leistungen erhalten. Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen -insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen- erbracht wird. Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.

Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung (Bürgergeld) hingewiesen. Beim Träger der Grundsicherung erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt dort wieder ab. Den für Sie zuständigen Standort im Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken finden Sie  hier, Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bürgergeld  hier.

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

Hinweis!

In der Regel genügt es, wenn Sie Originalunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen oder Kopien einreichen. Im Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken werden seit 11.06.2018 die Akten elektronisch geführt. Das heißt, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen digitalisiert werden. Nach 8 Wochen werden Ihre Unterlagen datenschutzkonform vernichtet. Sollten Sie versehentlich Originalunterlagen eingereicht haben, teilen Sie uns dies sofort mit. Eine Rückforderung der Originalunterlagen ist nur innerhalb von 8 Wochen ab Einreichung möglich.

Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Scheck ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Das Bürgergeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.

Bürgergeld wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für zwölf Monate.

Die Leistungen werden grundsätzlich als Zuschuss gewährt, der nicht zurückzuzahlen ist. In manchen Fällen hat der Gesetzgeber jedoch die Gewährung von Darlehen vorgesehen. Sofern eine an Sie gezahlte Geldleistung nur als Darlehen gewährt werden kann, wird dieses Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes getilgt.

Eine Rückzahlung der Leistungen kann dann in Frage kommen, wenn Sie Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und deshalb Leistungen zu Unrecht beziehen.

Nein. Als Bezieherin oder Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.

 

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.
Mit Wirkung vom 01.01.2016 gilt: Ab dem Beginn des Bürgergeldbezuges (Eintritt der Erwerbsfähigkeit mit 15 Jahren bei Kindern), tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein, sofern eine Person nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Beziehen Sie Bürgergeld und sind privat krankenversichert, kann für Sie max. der halbierte Beitrag im sog. Basistarif der privaten Krankenversicherung und max. der halbierte Höchstbetrag für eine angemessene private Pflegeversicherung als Zuschuss übernommen werden. Zahlen Sie einen geringeren Beitrag, wird dieser als Zuschuss übernommen. Der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird direkt an Ihr Versicherungsunternehmen überwiesen.

Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt

 "Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II)"

Durch den Bezug von Bürgergeld und Sozialgeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezugs wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden. Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schüler sind, Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für z. B. Erstausstattung der Wohnung beziehen. Über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs werden Sie zum Ende des Leistungsbezugs und/oder zum Jahreswechsel schriftlich informiert.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.

Quelle:  Sozialversicherungen bei Bezug von Bürgergeld - www.arbeitsagentur.de

 

Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Bürgergeld wird Ihnen weiter gezahlt; dies gilt aber nur, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

 

Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld deshalb verpflichtet, an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag) unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für ihr Jobcenter erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es der Bewerberin und dem Bewerber möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb für Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger nicht.

Selbstverständlich haben Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld auch die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung. Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Obliegenheit befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder erwerbsfähigen Leistungsbezieherin oder jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Hierbei ist auch im Einzelfall die Finanzierung der Reise nachzuweisen.
Sie benötigen für den Urlaub die Zustimmung des Jobcenters im Regionalverband Saarbrücken. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.

In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen.

Nach der Rückkehr ist die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt im Regelfall zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgeld. In einigen Fällen besteht auch während der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.

Deshalb:

  • Zustimmung des Jobcenters vor jeder Ortsabwesenheit einholen
  • Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen
  • Unverzügliche Meldung nach Rückkehr bei der zuständigen Ansprechpartnerin oder dem zuständigem Ansprechpartner
  • Keine Überschreitung der genehmigten Dauer

 

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.

Wie sich das Bürgergeld zusammensetzt und wie die einzelnen Teile des Bescheides zu verstehen sind, wird in diesem Video erklärt.

 

Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.

Um Leistungsbezug nach dem SGB II vermeiden zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um unabhängig von Leistungen nach dem SGB II zu bleiben. So sollten Sie bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:

  • Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen. Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern/Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Bürgergeld und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch Ihrer Kinder auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort für Ihre Kinder einen Antrag auf Wohngeld. Zusammen mit Kindergeld weiterem Einkommen (z. B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) kann der Lebensunterhalt für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder möglicherweise ohne Leistungen nach dem SGB II bestritten werden.
  • Besteht ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und, oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
  • Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
  • Sie haben auch die Möglichkeit Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durch zu setzten.

 

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in,
    • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

 

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.

Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände der Partnerin oder des Partners zu verfügen.

Sind Sie unverheiratet/nicht verpartnert und leben alleine oder in einer reinen Wohngemeinschaft, gelten Sie als alleinstehend.

Als alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern beziehungsweise zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils beim Bürgergeld rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (zum Beispiel bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).

Eine tabellarische Übersicht über die Regelsätze steht  hier zur Verfügung.

Sozialgeld gibt es für Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ab 15 Jahre gilt man in der Regel als erwerbsfähig. Dass sie Schülerin ist, steht der Erwerbsfähigkeit vom Status her nicht entgegen. Wohnt Ihre Tochter noch bei Ihnen und kann sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen bestreiten, erhält sie also Bürgergeld.

Kinder unter 25 Jahren gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Falls sie sich in Ausbildung befinden und einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, kann ein Anspruch auf ergänzende Leistungen in Frage kommen. Klären Sie den Anspruch im Einzelfall mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.

Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern und Alleinerziehende, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Bürgergeld oder Sozialgeld finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Hierbei gelten jedoch folgende Mindesteinkommensgrenzen: für Alleinstehende 600 Euro, für Partnerinnen und Partner 900 Euro.

Der Kinderzuschlag umfasst für jedes berücksichtigungsfähige Kind

  • eine Geldleistung von bis zu 140 Euro monatlich
  • Leistungen zur Deckung der Bedarfe (gilt für Schüler/Schülerinnen einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) für:
    • Die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen (gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen)
    • die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (70 Euro zum 1. August eines Jahres und weitere 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres)
    • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung als Zuschuss in pauschaler Höhe bis zu 26 Euro (gilt auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen)
    • die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich für (nur bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres)
  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete  Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten

Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern mit Anspruch auf Bürgergeld und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten.

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern bzw. der/die Alleinerziehende müssen/muss mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 50 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.

 

Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gewährt.

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld

 

Ja. Schließlich müssen Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sogenannte "Minijobs") auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. Das erzielte Einkommen wird, unter Berücksichtigung der Freibeträge, angerechnet.

Grundsätzlich gilt: Je höher ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis, desto höher ist der Freibetrag.

Ein Betrag von 100 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei. Neben diesem Grundfreibetrag bleiben vom Bruttolohn jeweils zusätzlich frei:

  • bei einem Verdienst zwischen 100,01 € und 1.000,00 €  - 20%
  • bei einem Verdienst zwischen 1.000,01 € und 1.200,00 € (1.500 € bei Personen mit Kindern - 10%

Beispiel

Wenn Sie zum Beispiel einen Minijob mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zu Verfügung.

 

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.

Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen des  Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen.

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.

Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.

 

Ein minderjähriges Kind, das über Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses einsetzen, somit auch das Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für den eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Vermögensfreigrenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt bei einem Kind konkret bei 3.100 Euro. Hinzu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Liegt das Vermögen des Kinder unter diesen Freigrenzen, hat es Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Bürgergeld.

Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer flexibel sein und für eine neue Arbeitsstelle pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.

Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die "Riester-Rente".

Allgemeiner Freibetrag

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro, höchstens jedoch für vor dem 1.Januar 1958 geborene Personen jeweils 9.750 Euro, für nach dem 31.Dezember 1957 geborene Personen jeweils 9.900 Euro und für nach dem 31.Dezember 1963 geborene Personen 10.050 Euro, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.

Vor dem 01. Januar 1948 geborene Personen haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.

Der Mindestfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für minderjährige Kinder.

Zusätzlich erhält jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Altersvorsorge

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden und es handelt sich um Beträge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.

Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Person und der Partnerin beziehungsweise des Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt hier je vollendetem Lebensjahr altersabhängig bis 50.250 Euro.

Bedingung

Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehender Beträge ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.

Welche Auswirkungen die Erbschaft auf Ihren Leistungsanspruch hat, wird Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter mit Ihnen besprechen.

 

Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der  Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.

Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

Die Bedarfe für die Unterkunft (BdU) müssen „angemessen" sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Regionen.

Ist die Miete nach den örtlich Vorgaben unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem/der Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der/die Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.

Bewohner/-innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

 

Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

Entscheiden Sie sich für einen Umzug und erhalten Sie hierfür seitens des Jobcenters vorher eine Zusicherung, werden die notwendigen Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme ist eine persönliche Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken notwendig.

Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme vorher beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.

Sie sollten frühzeitig mit dem Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken alle notwendigen Schritte klären. Denken Sie auch daran, dass dazu eine rechtzeitige Terminabsprache erforderlich ist!

 

Nein. Bei Wohngeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vor, schließt dies den Leistungsbezug nach dem SGB II generell aus. Ist der Antragsteller in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II.

Es besteht die Möglichkeit zum Bezug von "Kinderwohngeld"; das heißt: Ist das Einkommen (aus Kindergeld, Erwerbstätigkeit etc.) eines im Haushalt lebenden Kindes so hoch, dass es mit der zusätzlichen Bewilligung von Wohngeld aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen würde, hat das Kind einen eigenständigen Anspruch auf Wohngeld.