Häufig gestellte Fragen
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Unter "Fördern" versteht man die im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, die Ihnen zu Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. Hierbei finden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Berücksichtigung.
"Fordern" heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dieses auch in geeigneter Form nachweisen.
Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind - auch sogenannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind "sittenwidrige" Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt.
Sie müssen eine Arbeitsstelle nicht annehmen, wenn:
- dies die Pflege einer/eines Angehörigen beeinträchtigen würde,
- Sie ein Kind unter drei Jahren erziehen oder
- gesundheitliche Gründe dagegen sprechen.
Wenn Sie krank sind und deshalb einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Darüber hinaus steht Ihnen unsere telefonische Service-Hotline montags bis donnerstags in der Zeit von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer 0681/97038 3000 zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Sie als Bürgergeld Empfänger/-in verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen. Wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch ist dem Jobcenter bei Krankheit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch die Möglichkeit, dass Sie sich bis zu drei Wochen im Kalenderjahr "beurlauben" lassen. Klären Sie Ihr Anliegen unbedingt vorab mit Ihrer Vermittlungsfachkraft.
Ausführliche Informationen finden auch unter Geldleistungen/Häufig gestellte Fragen.
Bevor Sie eine/n private/n Arbeitsvermittler/-in beauftragen, sollten Sie beim Jobcenter einen sogenannten Vermittlungsgutschein beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der vergangenen drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos waren.
Ihre Daten werden vertraulich behandelt. Darauf können Sie sich verlassen. Sie reichen die Unterlagen (z.B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtsentbindung sowie gegebenenfalls einen privatärztlichen Attest) ein Ihrem Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein. Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen für den Ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Ihrer Kundennummer und mit dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden.
Sollten Sie die Unterlagen mit der Post zusenden, denken Sie bitte daran, den Umschlag für den ärztlichen Dienst in einem separaten Umschlag zu senden.